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NWB Nr. 5 vom Seite 284

Vereinbarung von Erfolgshonoraren – Ein strafrechtliches Risiko?

Besprechung der BGH-Entscheidung vom 25. 9. 2014 - 4 StR 586/13

Dr. Achim Zimmermann

[i]BGH, Urteil vom 25. 9. 2014 - 4 StR 586/13 NWB FAAAE-77676 Erfolgshonorare werden im deutschen Beratungsmarkt nur sehr vereinzelt vereinbart. Sie haben sich (bisher) nicht wirklich durchgesetzt. Das mag in erster Linie an den engen Voraussetzungen liegen, die hierfür von den berufsrechtlichen Vorschriften gesetzt werden. Ein (Straf-)Urteil von September 2014, das sich mit der Strafbarkeit einer unterlassenen Aufklärung über die Höhe der gesetzlichen Gebühren befasst, wird weiter dazu beitragen, dass Erfolgshonorare ein Dasein als Exot fristen werden.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Sinn und Zweck von Erfolgshonoraren

Recht haben und Recht bekommen sind zwei Aspekte, die sich nicht immer vereinbaren lassen. So mag es einerseits den Mandanten geben, der trotz einer guten Ausgangslage einen Prozess aus persönlichen Gründen scheut. Möglicherweise möchte er schlichtweg nicht mit Behörden oder Gerichten streiten. Wesentlich häufiger kommt es aber vor, dass Mandanten auch bei guten Erfolgsaussichten deshalb von einem Rechtsstreit absehen, weil sie sich...

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