Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuerbefreiung von Unterrichtsleistungen
Was gilt für Dozenten, Referenten und Lehrer?
Freiberufliche Unterrichtsleistungen sind nicht automatisch von der Umsatzsteuer befreit, sondern nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Eine Umsatzsteuerbefreiung von unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen ist insbesondere in der Regelung des § 4 Nr. 21 UStG enthalten. Diese Regelung unterscheidet zwischen der Befreiung der Schulen und anderer (berufsbildender) Einrichtungen einerseits und den Unterrichtsleistungen der selbständigen Lehrer anderseits. Wer die Unterscheidung beachtet, kann sich leichter einen Überblick über die Systematik dieser Umsatzsteuerbefreiungen verschaffen.
A. Honorierung von Unterrichtsleistungen
Für die Praxis ist die Umsatzsteuerbefreiung im Zusammenhang mit Unterrichtsleistungen von großer Bedeutung. Vielfach sind die Auftraggeber, also die Einrichtungen, die Schulungen anbieten, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Häufig erhalten selbständige Lehrer, selbst wenn sie umsatzsteuerpflichtig sind, nur ein vereinbartes Brutto-Honorar. Damit stellt die Umsatzsteuer für sie einen Kostenfaktor dar. In der Praxis sind selbständige Lehrer, Referenten und Dozenten sehr daran interessiert, ihre Leistungen umsatzsteuerb...