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infoCenter (Stand: Dezember 2023)

Anteile an verbundenen Unternehmen (HGB)

Daniel Utz und Ingo Frank
Aktuell

Für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, wurde § 272 Abs. 2 HGB neu gefasst. Verbundene Unternehmen sind hiernach unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 sind. Alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen sind auch untereinander verbundene Unternehmen.

1. Allgemeines

Verbundene Unternehmen stellen eine spezielle Form der Unternehmensbeteiligung dar. Gemäß der bis zum gültigen Regelung des § 271 Abs. 2 HGB sind alle Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogen werden, verbundene Unternehmen.

Für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, wurde § 272 Abs. 2 HGB neu gefasst. Die Neudefinition des Verbundenheitsbegriffs erfolgte im Zuge der Umsetzung von EU-Richtlinien. Verbundene Unternehmen sind hiernach unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 sind. Alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen sind auch untereinander verbundene Unternehmen.

Die Verbundenheit als Spezialfall der Beteiligung hat zur Folge, dass die Voraussetzungen des § 271 Abs. 2 HGB (verbundene Unternehmen) vorrangig vor § 271 Abs. 1 HGB (Beteiligungen) zu prüfen sind. Liegt weder ein verbundenes Unternehmen noch eine Beteiligung vor, sind die Unternehmensanteile unter den sonstigen Finanzanlagen bzw. den Wertpapieren des Umlaufvermögens auszuweisen.

Das Vorliegen von verbundenen Unternehmen hat weitreichende Konsequenzen bei der Bilanzierung im Jahres- und Konzernabschluss. Die Bilanzgliederung in § 266 HGB sieht bspw. sowohl einen gesonderten Ausweis der Anteile an verbundenen Unternehmen als auch der bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten im Verbundbereich vor. Darüber hinaus sind Erträge im Verbundbereich gem. § 275 HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen. Nicht zuletzt ergeben sich spezielle Angabeerfordernisse im Anhang.

Ziel der Regelungen zu den Unternehmen im Verbundbereich ist es, die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den gekennzeichneten Unternehmen darzulegen und somit deutlich zu machen, inwiefern die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen beeinflusst wird.

2. Begriff

2.1. Begriffsbestimmung bis

Verbundene Unternehmen sind nach dem Wortlaut des § 271 Abs. 2 HGB alle Unternehmen, die nach den Vorschriften der Vollkonsolidierung als Mutter- oder Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Weiter umfasst der Begriff des verbundenen Unternehmens auch solche Unternehmen, die unter Inanspruchnahme eines Einbeziehungswahlrechts (§ 296 HGB) nicht vollkonsolidiert werden. Demzufolge sind auch Unternehmen, die im Konzern von untergeordneter Bedeutung sind oder deren Anteile bspw. nur zur Veräußerung gehalten werden, als verbundene Unternehmen zu qualifizieren.

Orientiert man sich bei der Begriffsauslegung am Wortlaut des § 271 Abs. 2 HGB, wäre für typische Fälle von engen Unternehmensverbindungen eine Verbundenheit zu verneinen.

Beispiele

Die A-OHG ist zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. Die beiden Unternehmen sind nicht verbunden, da die A-OHG als Personenhandelsgesellschaft keinen Konzernabschluss aufzustellen hat.

Die B-SA mit Sitz in Großbritannien ist zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. Da die B-SA in Deutschland nicht konzernrechnungslegungspflichtig ist, besteht keine Verbundenheit zwischen den Unternehmen.

Die C-GmbH ist zu 100 % an der D-GmbH beteiligt. Die beiden Unternehmen gelten nicht als verbunden, da die C-GmbH aufgrund der Größenmerkmale gem. § 293 HGB keinen Konzernabschluss aufzustellen hat.

Um diese sich aus einer am Wortlaut orientierten Auslegung ergebenden Einschränkungen zu vermeiden, hat sich in der Praxis folgende Sichtweise etabliert:

Verbundene Unternehmen sind, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz, Unternehmen, die

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