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Arbeitshilfe Januar2013

Kündigungsschutzklage

Dr. Alexander Wohlnick

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage (§4 KSchG) beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Zudem finden sich in Tarifverträgen und Individualverträgen oft Klauseln, nach denen bestimmte Ansprüche des Arbeitnehmers innerhalb einer bestimmten Frist erhoben und gerichtlich geltend gemacht werden müssen. So kann es sein, dass während des Kündigungsschutzverfahrens Ausschlussfristen ablaufen. Gehaltsrückstände und Verzugslohnansprüche müssen daher gegebenenfalls noch während des Kündigungsschutzverfahrens geltend gemacht werden.

Mehr zum Thema Kündigung des Arbeitsvertrages sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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