BGH Urteil v. - II ZR 206/09

BGB-Gesellschaft: Rechnungslegungspflicht des die Liquidation betreibenden BGB-Gesellschafters

Leitsatz

Der an der Liquidation nicht beteiligte und auch sonst über den Vermögensstand der Gesellschaft nicht unterrichtete Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat gegen den die Abwicklung betreibenden Mitgesellschafter einen Anspruch auf Rechnungsabschluss, der den Anspruch auf Rechnungslegung in sich trägt (Bestätigung von , WM 1960, 1121; Urteil vom , II ZR 179/63, WM 1965, 709) .

Gesetze: § 721 Abs 1 BGB, § 734 BGB

Instanzenzug: Az: I-17 U 63/08 Urteilvorgehend LG Duisburg Az: 3 O 299/05

Tatbestand

1Die Klägerin ist die Alleinerbin des am verstorbenen T. S. Dieser betrieb mit der Beklagten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Handel mit Antiquitäten, Interieur und Schmuck. Die Gesellschafter kamen im August 2004 überein, die Gesellschaft zu liquidieren. Der Erblasser führte deswegen im November und Dezember 2004 Rabattaktionen durch. Nach dessen Tod setzte die Beklagte die Veräußerung des Inventars fort und gab im September 2005 die gemieteten Geschäftsräume auf.

2Die Klägerin hat mit der Klage zunächst - unter Berufung auf § 6 des Gesellschaftsvertrages, nach dem im Fall des Todes eines Gesellschafters der überlebende Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen und die Erben den ihrer Beteiligung entsprechenden Anteil am Gesellschaftsvermögen erhalten sollten - die Hälfte des sich aus einer Abfindungsbilanz zum Todestag des Erblassers ergebenden Wertes des Gesellschaftsvermögens verlangt.

3Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte mit Teilurteil zur Zahlung von 20.467,46 € verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit als unbegründet abgewiesen; die in zweiter Instanz hilfsweise erhobene Stufenklage auf Rechnungslegung über die durchgeführte Liquidation und Auskehrung der Hälfte des Liquidationsüberschusses hat das Berufungsgericht als in der Berufungsinstanz unzulässige Klageänderung abgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klage mit den erstmals in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträgen weiter.

Gründe

4Über die Revision der Klägerin ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags (, BGHZ 37, 79, 81).

5Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die in zweiter Instanz hilfsweise erhobene Stufenklage ohne Erfolg geblieben ist.

6I. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage einer Abfindungsbilanz verneint, weil dieser nach dem Gesellschaftsvertrag eine werbende Gesellschaft voraussetze. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers habe sich die Gesellschaft jedoch bereits in der Abwicklung befunden. Es bestehe allerdings ein Anspruch der Klägerin auf Auskehrung der Hälfte des Liquidationserlöses. Bei der diesen Anspruch verfolgenden, im Berufungsverfahren hilfsweise erhobenen Stufenklage handele es sich indes um eine Klageänderung. Diese sei nach § 533 Nr. 2 ZPO nicht zulässig, da sie nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen habe. Das Gericht des ersten Rechtszugs habe keine Tatsachen festgestellt, die für die Erstellung und Beurteilung einer Liquidationsbilanz grundlegend sein könnten. Wesentliche Positionen der Liquidationsbilanz seien streitig und bislang unzureichend belegt.

7II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die erstmals in zweiter Instanz hilfsweise erhobene Stufenklage ist zulässig und auf der ersten Stufe entscheidungsreif.

81. Die Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig.

9a) Die Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt (§ 533 Nr. 1 Alt. 1, §§ 525, 267 ZPO). Das Berufungsgericht hat in einem rechtlichen Hinweis die Auffassung des Landgerichts, der Klägerin stünden Ansprüche aus § 6 des Gesellschaftsvertrags zu, als rechtsirrig dargestellt und weiter ausgeführt, dass die Klägerin Anspruch auf Auskehrung der Hälfte des Betrages habe, der nach "Versilberung" aller Werte übrig geblieben sei. Der Beklagten wurde aufgegeben, zur Liquidation vorzutragen. Der Klägerin wurde anheim gestellt, ihre Anträge den Auflagen an die Beklagte anzupassen. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom die Hilfsanträge auf Rechnungslegung über die durchgeführte Liquidation und Auskehrung der Hälfte des Liquidationsüberschusses angekündigt. In der mündlichen Verhandlung vom hat das Berufungsgericht vor Antragstellung darauf hingewiesen, es neige dazu, in der hilfsweise erhobenen Stufenklage eine in der Berufungsinstanz unzulässige Klageänderung zu sehen. Daraufhin haben die Parteien die angekündigten Anträge gestellt und dazu verhandelt, ohne dass die Beklagte die neuen Anträge der Klägerin beanstandet hat. Ihre Einwilligung in die Klageänderung wird daher unwiderleglich vermutet (§ 267 ZPO; vgl. , ZIP 2005, 567, 568).

10b) Die Klageänderung kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte (§ 533 Nr. 2 ZPO).

11Seine gegenteilige Auffassung begründet das Berufungsgericht damit, dass bestimmte Positionen wie Umfang und Wert des Warenbestandes, Höhe des Liquidationserlöses, Umfang der Verbindlichkeiten der Liquidationsgesellschaft oder Angemessenheit der Verwertung streitig und bislang unbelegt seien.

12Hierbei übersieht das Berufungsgericht, dass die von ihm als streitig angesehenen Positionen die zweite Stufe der Klage betreffen. Innerhalb der Stufenklage (§ 254 ZPO) sind die stufenweise erhobenen Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung aber prozessual selbständige Teile eines einheitlichen Verfahrens (, NJW 1994, 2895). Die prozessuale Selbständigkeit der Ansprüche und ihre Verbindung zu einer Stufenklage haben zur Folge, dass zunächst nur über den Anspruch auf Rechnungslegung zu befinden ist (, NJW-RR 1996, 833 f.; Urteil vom - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044). Für den zuerst zu prüfenden Rechnungslegungsanspruch greifen die Erwägungen des Berufungsgerichts indes nicht. Dieser ist bereits nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entscheidungsreif.

132. Der auf der ersten Stufe geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts begründet, weshalb der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klägerin als Alleinerbin des Mitgesellschafters der Beklagten an dessen Stelle in die Liquidationsgesellschaft eingetreten ist, hat sie - so das Berufungsgericht zu Recht - Anspruch auf Auskehrung der Hälfte des Betrages, der sich aus dem Überschuss der Liquidation ergibt (§§ 734, 1922 BGB). Deshalb hat sie einen Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Beklagte.

14a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts befand sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am in der Abwicklung. Nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kamen der Erblasser und die Beklagte im August 2004 überein, die Gesellschaft zu liquidieren. Durch diesen einstimmigen Beschluss wurde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst. Nachdem zunächst der Erblasser im November und Dezember 2004 durch Rabattaktionen die Liquidation betrieben hatte, setzte die Beklagte nach dessen Tod die Veräußerung des Inventars fort und gab im September 2005 die gemieteten Geschäftsräume auf. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf die Hälfte des Liquidationsüberschusses zu.

15b) Die an der Liquidation nicht beteiligte und auch sonst über den Vermögensstand der Gesellschaft nicht unterrichtete Klägerin hat gegen die die Abwicklung betreibende Beklagte gemäß § 721 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rechnungsabschluss, der den Anspruch auf Rechnungslegung in sich trägt (vgl. , WM 1960, 1121, 1122; Urteil vom - II ZR 179/63, WM 1965, 709, 710; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 713 Rn. 7, 721 Rn. 3).

163. Im Übrigen - hinsichtlich der weiteren Stufen der Klage - ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel der Klägerin zur Höhe des Anspruchs auf die Hälfte des Liquidationsüberschusses bereits deshalb zuzulassen sind, weil sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs für unerheblich gehalten worden ist (§ 533 Nr. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; , ZIP 2009, 223 Rn. 8; Urteil vom - XII ZR 148/07, NJW-RR 2010, 1508 Rn. 22 f.; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 531 Rn. 27).

Bergmann                                Strohn                                   Reichart

                        Drescher                                  Born

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1473 Nr. 24
BB 2011 S. 1618 Nr. 26
DB 2011 S. 1442 Nr. 25
DB 2011 S. 6 Nr. 24
DStR 2011 S. 1237 Nr. 26
NJW 2011 S. 6 Nr. 26
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2011 S. 2358
StBW 2011 S. 807 Nr. 17
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2011 S. 639
WM 2011 S. 1135 Nr. 24
WPg 2011 S. 848 Nr. 17
ZIP 2011 S. 1145 Nr. 24
ZIP 2011 S. 5 Nr. 23
MAAAD-85084