OFD Frankfurt/M. - S 7117 A - 28 - St 110

Ort der Ausführung von Entsorgungsdienstleistungen Umsatzsteuerliche Behandlung der Verwertung von Verkaufsverpackungen

Bezug:

Verkaufsverpackungen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verpackungsverordnung (VerpackV) Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Hersteller und Vertreiber der Produkte hatten bis das Wahlrecht

  • entweder die Verpackungsabfälle im Geschäft oder in der unmittelbaren Nähe unentgeltlich zurückzunehmen (sog. Selbstentsorger)

  • oder sich an einem flächendeckenden System zu beteiligen, das die Verpackungsabfälle beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe abholt (sog. Duale Systeme).

Mit der Neufassung der Verpackungsverordnung ergaben sich für Hersteller und Vertreiber von Gütern in Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern landen, zum wesentliche Änderungen.

Die Wahlmöglichkeit, Verkaufsverpackungen am Ort der Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen oder sich an einem dualen System zu beteiligen, ist entfallen. Seitdem sind alle Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen verpflichtet, sich nach § 6 Abs. 1 S. 1 VerpackV an einem flächendeckenden Befreiungssystem zu beteiligen. Alle dementsprechenden Verpackungen müssen nun bei einem solchen System lizenziert werden. Der Betreiber eines solchen Systems übernimmt für die Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen die Abholung der Verpackungsabfälle beim privaten Endverbraucher und die anschließende Verwertung.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung der Verwertung von Verkaufsverpackungen Folgendes:

Die Verwertung von Verkaufsverpackungen, insbesondere der Ort der Ausführung von Entsorgungsdienstleistungen, die von Unternehmen erbracht werden, die sog. Befreiungssysteme i. S. d. Verpackungsverordnung betreiben, ist nach den vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien im Einzelfall zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Leistungsorts sind die Abgrenzungskriterien des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 UStG anzuwenden. Demnach ist die Annahme einer unter § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG fallenden Leistung nur beim Abschluss einer sog. Markenrechts- bzw. Zeichennutzungsvereinbarung ohne gleichzeitige Übernahme der Entsorgungsverpflichtung gerechtfertigt. In den übrigen Fällen liegt entweder eine Leistung eigener Art vor, die in der abstrakten Übernahme der Entsorgungsverpflichtung besteht und deren Ort sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt, oder eine einheitliche Entsorgungsdienstleistung, die als Nebenleistung die Nutzung des Markenrechts bzw. -zeichens beinhaltet und insgesamt unter die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG fällt.

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Fundstelle(n):
MAAAD-19305