BMF - IV C 8 -S 2255 - 224/06 BStBl 2006 I S. 496

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - Alterseinkünftegesetz (AltEinkG); Neufassung der Randziffer 128 des (BStBl 2005 I S. 429)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Randziffer 128 des (BStBl 2005 I S. 429) zur Ermittlung des auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruhenden Teils der Leistung wie folgt gefasst:

„128 Abweichend hiervon wird bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen zugelassen, dass die tatsächlich geleisteten Beiträge und die den Höchstbeitrag übersteigenden Beiträge zum im entsprechenden Jahr maßgebenden Höchstbeitrag ins Verhältnis gesetzt werden. Aus dem Verhältnis der Summen der sich daraus ergebenden Vomhundertsätze ergibt sich der Vomhundertsatz für den Teil der Leistung, der auf Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags entfällt. Für Beitragszahlungen ab dem Jahr 2005 ist für übersteigende Beiträge kein Vomhundertsatz anzusetzen. Diese Vereinfachungsregelung ist zulässig, wenn

  • alle Mitglieder der einheitlichen Anwendung der Vereinfachungsregelung zugestimmt haben oder

  • die berufsständische Versorgungseinrichtung für das Mitglied den Teil der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, nicht nach Randziffer 127 ermitteln kann.”

Das bedeutet, dass das Verfahren in Randziffer 127 grundsätzlich der in Randziffer 128 ff. enthaltenen Vereinfachungsregelung vorgeht.

In den Fällen, in denen die berufsständische Versorgungseinrichtung noch keine Bescheinigung zur Aufteilung der Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG erteilt hat, ist nach den Grundsätzen der geänderten Randziffer 128 zu verfahren.

In den Fällen, in denen die berufsständische Versorgungseinrichtung bereits Bescheinigungen zur Aufteilung der Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG unter Anwendung der bisherigen Randziffer 128 erteilt hat, ist die Ausstellung einer neuen Bescheinigung für das Mitglied nach Randziffer 127 vorzunehmen, wenn

  • die berufsständische Versorgungseinrichtung den Teil der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, nach Randziffer 127 ermitteln kann und

  • das Mitglied mit einem entsprechenden Anliegen an die berufsständische Versorgungseinrichtung herantritt.

Auf einer ggf. neu zu erstellenden Bescheinigung ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine geänderte Bescheinigung handelt.

BMF v. - IV C 8 -S 2255 - 224/06


Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 496
DStR 2006 S. 1598 Nr. 36
EStB 2006 S. 332 Nr. 9
SJ 2006 S. 15 Nr. 21
StB 2006 S. 365 Nr. 10
StBW 2006 S. 9 Nr. 23
WPg 2006 S. 1328 Nr. 20
MAAAB-92970