Geschäftsführer einer GmbH, die Geschäftsanteile iHv jeweils 15,75 % haben, verfügen nicht über die Rechtsmacht, ihnen nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Dies gilt auch, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung enthält, wonach "die gehaltenen Geschäftsanteile unabhängig von ihrem Nennbetrag gemeinsam so viele Stimmen gewähren, dass die beiden Gesellschaftern zustehenden Stimmen mindestens 51%, die den anderen Gesellschaftern zustehenden Stimmen höchstens 49% der Gesamtstimmenzahl ausmachen." Eine nicht im Gesellschaftsvertrag enthaltene sog. Poolvereinbarung, in der sich die Gesellschafter-Geschäftsführer (zusätzlich) verpflichten, "das Stimmrecht aus ihren Anteilen nur einheitlich auszuüben", ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, unbeachtlich.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 1947 Nr. 35 LAAAJ-28206
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.10.2022 - L 11 BA 4134/20