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Schenkungsteuer | Vorbehalt eines nachrangigen Nießbrauchs
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: Ein nachrangiger Nießbrauch mindert bereits zum Zeitpunkt der Übertragung den Erwerb des Bedachten und ist somit auch im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung bewertungsrechtlich zu berücksichtigen.
Das Besprechungsurteil ist praxisrelevant, weil der BFH die Frage klärt, inwieweit sich ein nachrangiger Nießbrauch bei einer schenkweisen Übertragung auf die entstehende Bereicherung beim Bedachten auswirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nachrangiger Nießbrauch nach den Regelungen des BGB erst dann ein Fruchtziehungsrecht vermittelt, wenn das im Rang vorgehende, in der Regel durch das Ableben des Berechtigten, erloschen ist. Ungeachtet dem zeitlich erst folgenden Fruchtz...