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FG Köln Urteil v. - 10 K 85/15 EFG 2017 S. 57 Nr. 1

Gesetze: GewStG § 10a Satz 10, KStG § 8c

Verluste

Verlustabzug bei Körperschaften

Leitsatz

1) § 8c Abs. 1 KStG und § 10a Satz 10 GewStG in der im Streitjahr 2012 geltenden Fassung sind verfassungsgemäß.

2) Für die Ermittlung stiller Reserven im Rahmen der Verschonungsregelung gemäß § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG ist vorrangig auf den Kaufpreis abzustellen; ein Wahlrecht, die stillen Reserven anhand einer Unternehmensbewertung zu ermitteln, besteht nicht.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 57 Nr. 1
GmbH-StB 2017 S. 124 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2017 S. 1264
LAAAF-87096

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FG Köln, Urteil v. 31.08.2016 - 10 K 85/15

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