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BFH 02.12.2014 VIII R 34/13, StuB 7/2015 S. 273

Einkommensteuer | Abgeltungsteuer: Günstigerprüfung, Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG

(1) Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem zugeflossen sind. (2) Auch bei der sog. „Günstigerprüfung“ nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet § 20 Abs. 9 EStG Anwendung (Bezug: § 32d Abs. 6, § 20 Abs. 9 EStG).

Praxishinweise

Der Kläger hatte nach Einführung der Abgeltungsteuer eine strafbefreiende Selbstanzeige für Steuerjahre vor der Abgeltungsteuer für die Jahre 2002 bis 2008 abgegeben und bisher nicht versteuerte Kapitaleinkünfte nacherklärt. Dafür musste er im Jahr 2010 knapp 14.000 € an Anwalts- und Steuerberatungskosten zahlen, davon 12.000 € für die Selbstanzeige. Die wollte er 2010 bei den Kapitaleinkünften als Werbungskosten ansetzen. Das ab 2009 geltende Abzugsverbot für Werbungskosten im ...

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