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OLG Nürnberg Urteil v. - 12 U 1520/19

Gesetze: GmbHG § 43

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, deren wesentliche Aufgabe in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, haftet (auch) dieser KG gegenüber gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.

2. Zum Umfang der Pflichten eines Geschäftsführers im Rahmen der internen Unternehmensorganisation (hier: Schaffung von Compliance-Strukturen zur gehörigen Überwachung von Mitarbeitern).

3. Unterlässt der Geschäftsführer eine Unternehmensorganisation, die die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips für schadensträchtige Tätigkeiten erfordert, so kann er für hierdurch entstehende Schäden haften.

Fundstelle(n):
AG 2022 S. 908 Nr. 24
DB 2022 S. 2153 Nr. 36
GmbHR 2022 S. 752 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2022 S. 2108
KAAAJ-18359

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OLG Nürnberg, Urteil v. 30.03.2022 - 12 U 1520/19

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