Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - 213-S 7300/45/2-2021/43540

Vorsteuerabzug; Erfordernis der zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bei bestehendem Zuordnungswahlrecht - verlängerte Frist für den Besteuerungszeitraum 2020

Kurzinformation aus dem Bereich Umsatzsteuer Nummer 40/2021

Beabsichtigt der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke (≥10 %) als auch für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden, hat er ein Zuordnungswahlrecht (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStAE). Nur wenn der Unternehmer einen solchen Gegenstand (ggf. anteilig) seinem Unternehmen zuordnet, kann er die Vorsteuer aus dessen Erwerb oder Herstellung insoweit nach § 15 Abs. 1 UStG abziehen. Diese Zuordnungsentscheidung hat der Unternehmer bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffen (Abschn. 15.2c Abs. 16 Satz 1 UStAE). Da es sich bei der Zuordnungsentscheidung um eine innere Tatsache handelt, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird, bedarf es deren Dokumentation, die grundsätzlich in der erstmöglichen Voranmeldung, spätestens jedoch in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung vorzunehmen ist (Abschn. 15.2c Abs. 16 Sätze 2 bis 4 UStAE). Letztere ist nach bisheriger BFH-Rechtsprechung gegeben, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen beim Finanzamt vorliegt (Abschn. 15.2c Abs. 16 Satz 5 UStAE). Die vorstehenden Ausführungen gelten auch bei der Anschaffung oder Herstellung von Grundstücken bzw. bei sich über mehr als ein Kalenderjahr erstreckenden Herstellungsvorgängen (vgl. Abschn. 15.2c Abs. 18 und 19 UStAE).

Für den Besteuerungszeitraum 2020 wurde die gesetzliche Regelabgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO von sieben auf zehn Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nr. 3 EGAO i. d. F. vom ). Somit endet die gesetzliche Regelabgabefrist für Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 AO erst am .

Dementsprechend ist die Zuordnungsentscheidung für Leistungsbezüge im Besteuerungszeitraum 2020 auch dann zeitnah dokumentiert, wenn sie bis zum im Finanzamt vorliegt.

Ich bitte dies bei der Bearbeitung der Umsatzsteuererklärungen 2020 zu beachten.

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen v. - 213-S 7300/45/2-2021/43540

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 2190 Nr. 38
DStR 2021 S. 2410 Nr. 41
KAAAH-90692