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InfoCenter - Stand: 15.11.2020

Gemeinschaftliches Testament – Berliner Testament

Marc Ecklebe

I. Definition des gemeinschaftlichen Testaments

Das gemeinschaftliche Testament, insbesondere das Berliner Testament, ist eine sehr beliebte Form der Testamentsgestaltung. Die Ehegatten bzw. die eingetragenen Lebenspartner verfügen mit einem gemeinsamen Entschluss gemeinsam über den Nachlass, setzen sich zu gegenseitigen Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Längerlebenden der gemeinsame Nachlass an einen Schlusserben fallen soll. Dem überlebenden Ehegatten fällt damit der Nachlass zunächst alleine zu, was der Absicherung des Längerlebenden dient.

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments weist im Verhältnis zu der Errichtung eines herkömmlichen ordentlichen oder außerordentlichen Testaments folgende Besonderheiten auf:

II. Beschränkung auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Ein gemeinschaftliches Testament kann ausschließlich von Ehegatten (§ 2265 BGB) und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes (§ 10 Abs. 4 Satz 1 LPartG) errichtet werden. Anderen Personen ist die Möglichkeit verwehrt. Dies gilt insbesondere für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ein von letzteren errichtetes unwirksames „gemeinschaftliches Testament” kann ggf. in zwei Einzeltestamente umgedeutet werden (§ 140 BGB). Voraussetzung für eine derartige Umdeutung ist allerdings, dass die Verfügungen beider Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Formerfordernissen eines Einzeltestaments genügen.

III. Formwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments

Ein gemeinschaftliches Testament kann als eigenhändiges Testament (§ 2267 BGB), als öffentliches Testament oder als Nottestament (§ 2266 BGB) – d. h. in jeder allgemein für Testamente vorgesehenen Form – errichtet werden.

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments i. S. des § 2247 BGB genügt es, wenn einer der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 Satz 1 BGB). Der mitunterzeichnende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat (§ 2267 Satz 2 BGB). Tut er dies nicht, so ist dies unschädlich, da es sich bei § 2267 Satz 2 BGB um eine bloße Sollvorschrift handelt.

IV. Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments

1. Berliner Testament

Häufig werden die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner ein sog. Berliner Testament errichten. Ein solches liegt vor, wenn sich die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner gegenseitig als Erben einsetzen und zudem bestimmen, dass nach dem Tode des Längerlebenden der beiderseitige Nachlass an eine dritte Personen (z. B. ein gemeinsames Kind) fallen soll. Eine derartige testamentarische Verfügung kann auf folgende Weisen ausgelegt werden:

Der Wille der testierenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner kann zunächst einmal dahingehen, dass der Längerlebende Vorerbe und der Dritte Nacherbe des Erstverstorbenen und Vollerbe des Längerlebenden wird. Da die Vermögensmassen der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner aufgrund der Anordnung der Nacherbschaft getrennt bleiben, spricht man insoweit von dem sog. Trennungsprinzip.

Der Wille der testierenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner kann jedoch auch derart interpretiert werden, dass der Längerlebende Vollerbe und der Dritte dessen Schlusserbe wird. In diesem Falle fallen die Vermögensmassen der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zunächst in der Person des Längerlebenden zusammen und erst mit dessen Tode geht das Vermögen als Ganzes auf den Dritten über. Infolgedessen spricht man insoweit auch von dem sog. Einheitsprinzip.

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