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Informationspflichten der Bank über Rückvergütungen
BGH präzisiert abermals seine Rechtsprechung zu Kick-backs
[i]BGH, Beschluss v. 9. 3. 2011 - XI ZR 191/10 NWB TAAAD-82964 Lange war umstritten, wie weit die Offenheit von Anlageberatern gegenüber Kapitalanlegern gehen muss: Ist jede Art der Vergütung aufklärungspflichtig? Oder sind es möglicherweise nur Innenprovisionen? Und wer muss überhaupt aufklären? Mit Beschluss vom - XI ZR 191/10 legt der BGH eindeutig fest, was und wer aufklärungspflichtig ist. Eine Entscheidung, die manchem Kreditinstitut noch Probleme bereiten könnte. Sie steht am Ende einer längeren Entwicklung der Rechtsprechung zugunsten der Anleger (dazu eingehend Graf in einer der kommenden Ausgaben).
I. Alte Rechtsprechung
[i]BGH ließ Aufklärung über Rückvergütungen lange offenGeraume Zeit stellte sich überhaupt nur die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Innenprovisionen bei Kapitalanlagen ausgewiesen werden müssen. Dies war höchstrichterlich nicht geklärt. Im Schrifttum sowie zwischen den Instanzgerichten blieb die Frage lebhaft umstritten.
Während zunächst eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen erst ab der Grenze der Sittenwidrigkeit bejaht wurde, führte der BGH mit Grundsatzurteilen zur Vermittlung geschlossener Fonds 2004 einen Schwellenwert von 15 % der Beteiligungssumme ein. Ab diesem Wert ...