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StuB Nr. 17 vom Seite 658

Der Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Änderungen nach BilMoG

Prof. Dr. Torsten Mindermann
Kernaussagen
  • Mit dem BilMoG ist gem. § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens möglich, sofern es sich bei diesen nicht um selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt.

  • Die Einführung eines Aktivierungswahlrechts für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ist vor dem Hintergrund des Vorsichts- und des Objektivierungsprinzips ausdrücklich zu bemängeln.

  • Denn durch die für die Aktivierung notwendige Zukunftsprognose über die Vermögensgegenstandseigenschaft dürfen künftig Beträge aktiviert werden, die letztendlich am Abschlussstichtag noch keine Vermögensgegenstände verkörpern.

Mit der Verabschiedung des BilMoG hat der Gesetzgeber das bisherige Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufgehoben und stattdessen für diese Positionen ein Aktivierungswahlrecht in § 248 Abs. 2 HGB eingeführt. Somit ist gem. § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB künftig die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlag...

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