OFD Hannover - S 7220 - 31

Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann nur auf die Umsätze solcher Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif. Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (UvZTA) einzuholen.

Die UvZTA können nicht nur von den Unternehmen, sondern auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden. Da jedoch der Unternehmer die Berechtigung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nachzuweisen hat, sollten Finanzämter UvZTA nur in Ausnahmefällen beantragen.

Für den Antrag auf Erteilung der UvZTA ist das Vordruckmuster „Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft” (siehe Anlage 2) zu verwenden.

Die die UvZTA erteilende Dienststelle hat in die unverbindliche Auskunft einen Hinweis auf den zutreffenden Umsatzsteuersatz aufzunehmen. Auf den unverbindlichen Charakter dieser Aussage ist ebenfalls ausdrücklich hinzuweisen.

Je eine Ausfertigung der UvZTA ist an das für den Antragsteller zuständige Finanzamt und an die für den Antragsteller zuständige Oberfinanzdirektion – Umsatzsteuer-Referat – unmittelbar zu übersenden.

Die Zuständigkeit für die Verteilung der UvZTA ist wie folgt festgelegt:


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Nr. der
Anlage
Zolltarif
(Kapitel)
Zuständige
Dienststelle
1
Kapitel 1
München – Lilienthalstr.
2 und 3
Kapitel 2 und 3
Hamburg
4
Kapitel 4
München – Lilienthalstr.
5
Kapitel 5
Hamburg
6 bis 9
Kapitel 6
München – Sophienstr.
10 bis 11
Kapitel 7 und 8
München – Lilienthalstr.
12
Kapitel 9
Hamburg
13 bis 17
Kapitel 10 und 11
Berlin
18 bis 28
Kapitel 12 bis 16
Hamburg
29
Kapitel 17
Köln
30
Kapitel 18
Hamburg
31
Kapitel 19
München – Lilienthalstr.
32
Kapitel 20
Berlin
33
Kapitel 21
München – Lilienthalstr.
34 bis 36
Kapitel 22
Berlin
37
Kapitel 23
Berlin
39
Kapitel 25
Frankfurt
40
Kapitel 28
Köln
41
Unterposition 2905.44
Unterposition 2106.90
Köln
München – Lilienthalstr.
42 bis 46
Kapitel 29 bis 31 und 33
Köln
47
Kapitel 35
Unterpositionen 35.05 und 35.06
Frankfurt
Hamburg
48
Kapitel 44
München – Sophienstr.
49
Kapitel 49
Kapitel 97
Köln
Berlin
51 bis 54
Kapitel 87, 90, 97
Berlin

Anträge und Anfragen sind an folgende Anschriften zu richten:

Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Berlin
Grellstr. 18/24, 10409 Berlin
Tel. 030/42435
Telefax 030/4243-6006

Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Frankfurt am Main
Gutleutstr. 185, 60327 Frankfurt am Main
Tel. 069/238010
Telefax: 069/238013000

Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Hamburg
Baumacker 3, 22523 Hamburg
Tel. 040/57211
Telefax: 040/5721 – 2333

Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Köln
Merianstr. 110, 50765 Köln
Tel. 0221/979500
Telefax 0221/97950227

Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz München
Lilienthalstr. 3, 85570 Markt Schwaben
Tel. 08121/22250
Telefax 08121/2225200

Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz München
Sophienstr. 6, 80333 München
Tel. 089/599500
Telefax 089/59951340

Zusatz der OFD:

1. Nutzung der Anlage

Bei der Einordnung von Gegenständen in die Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG ist zu beachten, dass zu den lfd. Nummern der Anlage in unterschiedlicher Weise auf den Zolltarif verwiesen wird:

Beispiel 1:

Zur lfd. Nummer 2 der Anlage (Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) wird ohne Einschränkung auf Kapitel 2 des Zolltarifs verwiesen. Damit fallen alle Waren, die im Rahmen einer UvZTA in das Kapitel 2 des Zolltarifs eingereiht werden, unter den ermäßigten Steuersatz.

Beispiel 2:

Zur lfd. Nummer 8 der Anlage (Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- und Zierzwecken, frisch) wird mit der Einschränkung aus Position 06.03 des Zolltarifs verwiesen. Damit fallen nicht alle Waren der Position 06.03 des Zolltarifs unter den ermäßigten Steuersatz, sondern ausschließlich jene, die in der Warenbezeichnung der Anlage ausdrücklich genannt sind (siehe Anlage 1)

2. UvZTA

Anträge auf UvZTA sind regelmäßig vom Unternehmer zu stellen, weil dieser die Anwendung einer Steuervergünstigung (ermäßigter Steuersatz) begehrt. UvZTA für Umsatzsteuerzwecke sind, anders als verbindliche ZTA für Zollzwecke, keine Verwaltungsakte mit rechtlicher Bindungswirkung. Sie geben insoweit die Verwaltungsauffassung wieder und haben den Charakter eines Sachverständigen-Gutachtens. Der Steuerpflichtige kann daher allenfalls eine nachfolgende Steuerfestsetzung, nicht jedoch die UvZTA selbst, mit Rechtsmitteln anfechten.

Anlage 1

– Ausschnitt aus dem Zolltarif –


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0603
 
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders
bearbeitet
 
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS)
 
Zu dieser Position gehören nicht nur Blumen, Blüten sowie deren Knospen, ledig-
lich geschnitten, sondern auch Kränze, Blumenkörbe und ähnliche Waren aus
Blumen, Blüten und deren Knospen, wie Sträuße und Anstecksträußchen. Auf die
stoffliche Beschaffenheit der Zutaten (Korbmacherwaren, Bänder, Papierspitzen
usw.) kommt es nicht an, sofern die Kränze, Blumenkörbe usw. sich nach ihrem
wesentlichen Charakter als Waren des Blumenhandels kennzeichnen.
01.0
Blüten- oder knospentragende Zweige von Bäumen, Sträuchern und Büschen
(z. B. von Magnolien oder bestimmten Rosen) gelten als Blüten oder Blütenknos-
pen im Sinne dieser Position.
02.0
Nicht zu dieser Position gehören Blumen, Blüten (ganze Blüten und Blütenblätter)
und Knospen der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken
der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwen-
deten Art, sofern sie nach ihrer Beschaffenheit nicht zum Herstellen von Sträußen
oder zu anderen Zierzwecken verwendet werden können (Position 1211). Nicht
hierher gehören auch Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position
9701.
03.0

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Anlage 2

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Fundstelle(n):
KAAAD-15464