OFD Frankfurt/M. - S 7279 A - 5 - St 113

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) bei der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände

Bezug:

Für Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens schuldet der Sicherungsnehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 1 UStG.

Der Anwendungsbereich umfasst die folgenden Umsätze:

  1. Außerhalb des Insolvenzverfahrens

    • die Verwertung durch den Sicherungsnehmer („Doppelumsatz”),

    • die Verwertung durch den Sicherungsgeber im Namen und für Rechnung des Sicherungsnehmers („Doppelumsatz”),

    • die Verwertung durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers („Dreifachumsatz”).

  2. Im vorläufigen Insolvenzverfahren

    • die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände bei Bestellung eines schwachen vorläufigen insolvenzverwalters.

§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG findet in den vorgenannten Fällen keine Anwendung, wenn der Sicherungsgeber nicht Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist oder er nach § 19 Abs. 1 UStG als Kleinunternehmer behandelt wird.

Folgende Umsätze fallen nicht unter § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG:

  1. Im vorläufigen Insolvenzverfahren

    • die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter,

    • die Verwertung durch einen zur Veräußerung sicherungsübereigneter Gegenstände ermächtigten schwachen vorläufiger Insolvenzverwalter.

  2. Im eröffneten Insolvenzverfahren

    • der Insolvenzverwalter ist im Besitz des sicherungsübereigneten Gegenstandes und veräußert diesen,

    • der Insolvenzverwalter ist im Besitz des sicherungsübereigneten Gegenstandes und überlässt diesen dem Sicherungsnehmer zur Verwertung,

    • der Insolvenzverwalter ist nicht im Besitz des sicherungsübereigneten Gegenstandes und der Sicherungsnehmer veräußert diesen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7279 A - 5 - St 113

Fundstelle(n):
KAAAC-53226