Oberfinanzdirektion Koblenz - S 7281 A - St 44 5

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Telekommunikationsdienstleistungen;

Vorsteuerabzug aus Telekom-Rechnungen, in denen für andere Netzbetreiber abgerechnet wird (Call-by-Call)

Seit Öffnung des Festnetzes der Deutschen Telekom AG für andere Netzbetreiber kann der Telefonnutzer frei wählen, ob er unter Beibehaltung seines Telefonanschlusses seine Telefongespräche regelmäßig („preselection”) und/oder fallweise („Call-by-Call”) über einen Verbindungsnetzbetreiber abwickeln möchte.

Nach § 15 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) wird dem Kunden – soweit dieser mit dem/den Verbindungsnetzbetreibern als „anderen Anbietern” nichts anderes vereinbart – von seinem Teilnehmernetzbetreiber (TNB hier der Deutschen Telekom) eine Rechnung erstellt, die auch die Entgelte für Verbindungen ausweist, die durch die Nutzung von Call-by-Call-Verbindungen entstehen. Die Rechnung muss die einzelnen Anbieter und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen.

Bisher werden dem TNB aus Vereinfachungsgründen auch die Telekommunikationsdienstleistungen als leistender Unternehmer zugerechnet, die durch Auswahl eines anderen Anbieters von Netzdienstleistungen über den Netzzugang des Kunden erbracht werden, wenn der TNB die Entgelte für die maßgeblichen Verbindungen in der Abrechnung nach § 15 TKV ausweist.

In diesem Fall gelten die Telekommunikationsdienstleistungen des Verbindungsnetzbetreibers als an den TNB erbracht.

Seit Verschärfung der Vorschriften über die Angaben in der Rechnung (§ 14 UStG) stellt sich die Frage, ob aus Rechnungen, in denen die Deutsche Telekom auch über Leistungen von Verbindungsnetzbetreibern abrechnet, der volle Vorsteuerabzug möglich ist, auch wenn hinsichtlich der jeweiligen Anbieter nicht alle Rechnungsvoraussetzungen (z.B. Angabe der Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.) vorliegen.

Dazu wurde auf Bund-Länder-Ebene beschlossen, dass bis auf weiteres aus den Rechnungen der Deutschen Telekom auch hinsichtlich der Abrechnung über Leistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber der volle Vorsteuerabzug zu gewähren ist, da sie insoweit aus Vereinfachungsgründen als Leistender anzusehen ist.

Eine entsprechende Sachbehandlung ist sicherzustellen.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7281 A - St 44 5

Fundstelle(n):
KAAAB-52539