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Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
1. Höhe der Entfernungspauschale
Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale beträgt seit für die ersten 20 vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte jeweils 0,30 € und ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer jeweils 0,35 €. Ab 2024 bis 2026 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer auf 0,38 € angehoben. Auf die Ausführungen beim Stichwort „Entfernungspauschale“ wird ergänzend hingewiesen.
2. Steuerpflichtiger Arbeitgeberersatz für Pkw-Fahrtkosten
Der Arbeitgeberersatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Pkw ist steuerpflichtig. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % in Höhe der Entfernungspauschale ist aber möglich und führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Der Arbeitgeber kann aus Vereinfachungsgründen von 15 Tagen monatlich ausgehen. Die 15-Tage-Regelung vermindert sich verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig w...