BMF - III C 3 - S 7015/19/10002 :001 BStBl 2019 I S. 1399

Umsatzsteuer-Anwendungserlass;

Änderungen zum (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem (2018/0979679), BStBl 2018 I S.1402, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2019/1083705), BStBl. 2019 I S. 1396, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

    a)

    Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

    „Beispiel 1:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Wert der Mahlzeit
    3,30
    Zahlung des Arbeitnehmers
    1,00 €
    maßgeblicher Wert
    3,30
    darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
    ./.0,53 €
    Bemessungsgrundlage
    2,77 €
    _________

    Beispiel 2:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Wert der Mahlzeit
    3,30 €
    Zahlung des Arbeitnehmers
    3,50 €
    maßgeblicher Wert
    3,50 €
    darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
    ./.0,56 €
    Bemessungsgrundlage
    2,94 €
    _________
    b)

    Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2019 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 16. 11. 2018, BStBl 2018 I S. 1231).“

  2. Abschnitt 1a.2 Abs. 12 Satz 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Im achten Spiegelstrich wird das Wort „verwendete“ durch das Wort „verwendeten“ ersetzt.

    b)

    Im vierzehnten Spiegelstrich werden die Wörter „Spezialwerkzeuge und -instrumente“ durch die Wörter „Spezialwerkzeugen und -instrumenten“ ersetzt.

  3. In Abschnitt 2.1 Abs. 4 werden nach Satz 8 folgende Sätze 9 und 10 angefügt:

    9Zur steuerlichen Behandlung der Teilnahme an einem Wettbewerb zur Erzielung von Preisgeldern oder anderen Vergütungen vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 24. 10Zur Frage des Leistungsaustausches bei der Veranstaltung von Glücksspielen vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 25.“

  4. In Abschnitt 2b.1 wird der bisherige Inhalt zu Absatz 1 und folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

    „(2) Zur Einstufung einer juristischen Person des privaten Rechts als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts nach dem , Sauda?or, vgl. BStBl 2019 I S. 921.“

    „(3) Zur gesonderten Prüfung möglicher größerer Wettbewerbsverzerrungen bei § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG vgl. BStBl 2019 I S. 1140.“

  5. Abschnitt 3.10 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl 2001 II S. 658, und vom 14. 2. 2019, V R 22/17, BStBl 2019 II S. 350)“.

    b)

    In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , CPP, und BFH-Urteil vom 2. 2019, V R 22/17, BStBl 2019 II S. 350)“.

    c)

    In Absatz 3 Satz 1 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

    „(vgl. , BStBl 2019 II S. 350)“.

    d)

    In Absatz 5 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BFH-Urteil vom , V R 22/17, BStBl 2019 II S. 350)“.

  6. In Abschnitt 4.8.6 werden die Wörter „das Inkasso von Handelspapieren“ durch die Wörter „Inkassi - ERI 522“ ersetzt.

  7. Abschnitt 4.11b.1 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Beispiel 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Das Standardporto für eine Briefsendung beträgt 0,80 €.“

    b)

    Beispiel 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Das Standardporto für eine Briefsendung beträgt 0,80 €.“

  8. In Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 Satz 7 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , Lubbock Fine, BStBl 1995 II S. 480, und Abschnitt 1.3 Abs. 13)“.

  9. Abschnitt wird wie folgt geändert:

    a)

    Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:

    7Die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundflächen kann nicht als Vermietung und Verpachtung von Vorrichtungen oder Maschinen eingestuft werden (vgl. , Sequeira Mesquita).“

    (b)

    Der bisherige Satz 7 wird neuer Satz 8.

  10. In Abschnitt 4.22.2 Abs. 2 wird nach Satz 6 folgender Satz 7 angefügt:

    7Zu sportlichen Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen, vgl. BStBl 2019 I S. 115.“

  11. Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    5In diesen Fällen bedarf es lediglich der Angabe der Tätigkeiten und der Höhe der dabei erhaltenen Entschädigungen.“

  12. In Abschnitt 4a.4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe im Klammerzusatz „vgl. BStBl 2017 I S. 853“ durch die Angabe „vgl. BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl 2017 I S. 1041“ ersetzt.

  13. Abschnitt 10.2 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG)“.

    b)

    Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG sind solche Zahlungen, die der leistende Unternehmer (Zahlungsempfänger) von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Lieferung oder sonstige Leistung erhält.“

    c)

    Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

    7Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen sonstigen Elektronikartikel und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler auf Grund vertraglicher Vereinbarung eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts oder sonstigen Elektronikartikels abhängige Provision bzw. einen davon abhängigen Provisionsbestandteil, handelt es sich bei dieser Provision oder diesem Provisionsbestandteil insoweit nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die Lieferung des Mobilfunkgeräts oder des sonstigen Elektronikartikels (vgl. , BStBl 2014 II S. 1024).“

  14. Abschnitt 10.5 Abs. 4 Satz 4 Beispiel 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    5Das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens berechnet sich wie folgt:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Barzahlung
    8 900,— €
    + gemeiner Wert
    8 000,— €
    16 900,— €
    ./. darin enthaltene Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
    2 698,32
    = Entgelt
    14 201,68
  15. Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

    8Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2019 vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2018 I S. 1395.“

  16. In Abschnitt 12.3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(zusätzliche Entgelte von dritter Seite nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).“

  17. Abschnitt 12.8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Satz 4 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

    „(vgl. , BStBl 2017 II S. 849)“.

    b)

    In Satz 6 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl 1971 II S. 37, vom 22. 6. 1972, V R 36/71, BStBl 1972 II S. 684, vom 25. 11. 1993, V R 59/91, a.a.O., und vom , V R 6/16, BStBl 2019 II S. 293)“.

  18. Abschnitt 12.9 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Nummer 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

    b)

    Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Im Werkstattbereich werden in der Regel keine nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe f oder Nr. 18 UStG steuerfreien Umsätze ausgeführt.“

  19. In Abschnitt 13.5 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl 2012 II S. 365, und vom , XI R 27/16, BFH/NV 2019 S. 423)“.

  20. In Abschnitt 13b.3 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „ BStBl 2014 I S. 1322“ durch die Angabe „BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl 2014 I S. 1041“ ersetzt.

  21. In Abschnitt 13b.3a Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „ BStBl 2015 I S. 513“ durch die Angabe „BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl 2015 I S. 1041“ ersetzt.

  22. In Abschnitt 13b.11 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „ BStBl 2013 I S. 1623“ durch die Angabe „BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl 2013 I S. 1041“ ersetzt.

  23. Abschnitt 14.5 Abs. 20 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

    2Der Steuerbetrag muss vom Unternehmer für die von ihm ausgeführte steuerpflichtige Leistung nach Cent genau berechnet werden. 3Ergibt sich bei der Steuerberechnung kein voller Centbetrag, ist der Centbetrag abzurunden, wenn die nachfolgende Ziffer höchstens 4 ist, bzw. aufzurunden, wenn die unmittelbar folgende Ziffer größer als 4 ist.“

    b)

    Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.

  24. Abschnitt 14.10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Erhält ein Unternehmer für seine Leistung von einem anderen als dem Leistungsempfänger ein zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Entgelt von dritter Seite), entspricht die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG, wenn in ihr das Gesamtentgelt - einschließlich der Zuzahlung - und der darauf entfallende Steuerbetrag angegeben sind.“

  25. Abschnitt 14c.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

    4Zu Anzahlungen vgl. Abschnitt 13.5 Abs. 4.“

    b)

    Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.

  26. In Abschnitt 15.2 Abs. 2 Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. , BStBl 2017 II S. 577)“.

  27. In Abschnitt 15.2a Abs. 3 Satz 10 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG)“

  28. In Abschnitt 15.2b Abs. 2 wird nach Satz 8 folgender Satz 9 angefügt:

    9Hinsichtlich der Änderung des Nutzungsumfangs der Eingangsumsätze vgl. Abschnitte 3.3, 3.4 und 15a.1 Abs. 6 und 7.“

  29. In Abschnitt 15.6 Abs. 8 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. XI R 66/06, a.a.O);“

  30. In Abschnitt 15.12 Abs. 4 werden die Angabe „Beispiel 1“ durch die Angabe “Beispiel“ ersetzt und das Beispiel 2 gestrichen.

  31. Abschnitt 15.13 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Fällt ein Umsatz sowohl unter eine der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG bezeichneten Befreiungsvorschriften als auch unter eine Befreiungsvorschrift, die den Vorsteuerabzug ausschließt, z.B. die innergemeinschaftliche Lieferung von Blutkonserven zu therapeutischen Zwecken, geht die Steuerbefreiung, die den Vorsteuerabzug ausschließt - im Beispiel § 4 Nr. 17 Buchstabe a UStG - der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG aufgeführten Befreiungsvorschrift vor (vgl. , BStBl 2014 II S. 133).“

  32. Abschnitt 17.1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 Satz 4 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

    „(vgl. , BStBl 2019 II S. 635)“.

    b)

    In Absatz 11 Satz 8 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl 2011 II S. 996, und vom 27. 9. 2018, V R 45/16, BStBl 2019 II S. 356)“.

  33. In Abschnitt 18.1 Abs. 4 Satz 1 wird das Datum „31. Mai“ durch das Datum „31. Juli“ ersetzt.

  34. In Abschnitt 18.11 Abs. 4 Satz 4 Nummer 3 wird im Klammerzusatz der Verweis auf den Abschnitt „3a.16 Abs. 14“ durch den Verweis auf den Abschnitt „18.7a Abs. 8“ ersetzt.

  35. In Abschnitt 18.14 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „ BStBl 2017 I S. 850“ durch die Angabe „BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl 2017 I S. 1041“ ersetzt.

  36. Abschnitt 18.17 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ BStBl 2014 I S. 229“ durch die Angabe „BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl 2014 I S. 1041“ ersetzt.

    b)

    In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ BStBl 2014 I S. 229“ durch die Angabe „BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl 2014 I S. 1041“ ersetzt.

  37. In Abschnitt 19.3 Abs. 1 Satz 5 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

    (vgl. , B)“.

  38. In Abschnitt 24.1 Abs. 1 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 angefügt:

    6Dasselbe gilt, wenn die Lieferung der eigenen Erzeugnisse durch eine Organgesellschaft des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt (, BStBl 2019 II S. 455).

  39. Abschnitt 24.2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa)

    Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Den Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung sind die Verarbeitungstätigkeiten gleichgestellt, die der landwirtschaftliche Erzeuger mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.“

    bb)

    Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

    3Dies kann z. B. bei der händischen Beimischung von Zutaten der Fall sein (vgl. , BStBl 2019 II S. 383).

    cc)

    Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

    b)

    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa)

    Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

    3Das Rücken des Holzes durch den Forstwirt im Zusammenhang mit der Holzlieferung ist als Nebenleistung anzusehen.

    bb)

    Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

    cc)

    Im neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 “ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

  40. Abschnitt 24.3 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 5 wird nach Satz 8 folgender Satz 9 angefügt:

    9Beweidungsleistungen im Rahmen der Wanderschäferei können der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen (vgl. , BStBl 2019 II S. 344).

    b)

    In Absatz 12 2. Spiegelstrich wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BStBl 2010 I S. 214, und , BStBl 2019 II S. 350).“

  41. Abschnitt 25a.1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird nach Satz 8 folgender Satz 9 angefügt:

    9Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gegenstände, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten, ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen können und nur noch wegen des Wertes, der diesen Metallen und Steinen innewohnt, gehandelt werden (vgl. , E LATS).“

    b)

    In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a UStG“ ersetzt.

    c)

    Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Die Begriffe Kunstgegenstände und Sammlungsstücke sind nach den gleichen Merkmalen wie für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG abzugrenzen (vgl. Nummern 53 und 54 sowie Nummer 49 Buchstabe f der Anlage 2 des UStG).“

    d)

    Absatz 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Die Differenzbesteuerung kann vorbehaltlich des Absatzes 19 auch auf Lieferungen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie auf Fälle des innergemeinschaftlichen Verbringens (§ 1a Abs. 2 UStG) angewendet werden.“

  42. Abschnitt 26.3 wird wie folgt geändert:

    a)

    In der Überschrift wird das Wort „Luftfrachtführer“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmer“ ersetzt.

    b)

    In Satz 1 wird das Wort „Luftfrachtführern“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmern“ ersetzt.

    c)

    In Satz 3 wird das Wort „Luftfrachtführern“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmern“ ersetzt.

  43. Abschnitt 27b.1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Satz 9 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(§ 27b Abs. 2 Satz 2 UStG)“

    b)

    Satz 11 wird wie folgt gefasst:

    11Zur Kostentragung durch den Unternehmer gilt § 147 Abs. 6 Satz 4 AO sinnge mäß.“

II. Weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2019 bzw. seit dem (2018/0979679) -, BStBl 2018 I S. 1402, unterjährig in der laufenden Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vorgenommen wurden.

  1. In Abschnitt 3a.1 Abs. 4 wurde im letzten Spiegelstrich nach dem Klammerzusatz „(vgl. Artikel 28 der MwStVO)“ die Schriftart des Punktes von „Fett“ in „Standard“ geändert.

  2. In Abschnitt 3.5 Abs. 2 Nummer 6 wurde im Klammerzusatz die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

  3. In Abschnitt 3b.1 Abs. 3 Satz 4 wurde hinter das Wort „werden“ ein Komma eingefügt.

  4. In Abschnitt 3b.2 Abs. 1 Satz 3 wurde hinter das Wort „werden“ ein Komma eingefügt.

  5. In Abschnitt 4.8.9 Abs. 2 Satz 3 wurde im Klammerzusatz hinter die erste Abkürzung „S.“ ein Leerzeichen eingefügt.

  6. Abschnitt wurde wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 20 Nr. 2 Buchstabe e wurde nach dem Wort „Analysen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.

    b)

    In Absatz 21 Satz 2 Nummer 5 wurde nach dem Wort „Vermögensgegenstände“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

  7. Abschnitt 4.11b.1 wurde wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 wurde wie folgt geändert:

    aa)

    In Nummer 4 Satz 1 wurde der erste Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    bb)

    In Nummer 5 Satz 1 wurde der erste Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    b)

    Absatz 5 wurde wie folgt geändert:

    aa)

    In Nummer 3 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    bb)

    In Nummer 4 wurde der erste Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

  8. In Abschnitt 4.27.2 Abs. 4 Satz 3 wurde das Wort „Zurverfügungstellen“ durch die Worte „zur Verfügung stellen“ ersetzt.

  9. In Abschnitt 10.1 Abs. 3 Satz 6 wurde das Wort „zuviel“ durch die Worte „zu viel“ ersetzt.

  10. Abschnitt 10.2 wurde wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 4 Satz 3 wurden die Worte „zugute kommt“ durch das Wort „zugutekommt“ ersetzt.

    b)

    In Absatz 6 Satz 2 Beispiel 2 Satz 3 Buchstabe a) Satz 6 wurde das Wort „Teil“ durch das Wort „Teile“ ersetzt.

  11. Abschnitt 14.1 Abs. 6 wurde wie folgt geändert:

    a)

    In Satz 5 wurden die Wörter „Besteuerungsverfahren“ und „Mitgliedstaates“ durch die Wörter „Besteuerungsverfahren“ und „Mitgliedstaates“ ersetzt.

    b)

    In Satz 6 wurde das Wort „Vor-schriften“ durch das Wort „Vorschriften“ ersetzt.

  12. In Abschnitt 14.10 Abs. 2 Nummer 3 wurde die Angabe „BMWF-Schreiben “ durch die Angabe „BMF-Schreiben“ ersetzt.

  13. In Abschnitt 23.2 Abs. 3 Satz 3 wurden in dem Wort „Choreograph“ und in dem Wort „Graphiker“ das „ph“ durch ein „f ‘ ersetzt.

  14. In Abschnitt 25a.1 Abs. 4 Satz 4 wurde im Klammerzusatz die Fundstelle „BStBl 2019 II S. XXX“ durch die Fundstelle „BStBl II 2019 S. 452“ ersetzt.

BMF v. - III C 3 - S 7015/19/10002 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 1399
KÖSDI 2020 S. 21554 Nr. 1
UVR 2020 S. 108 Nr. 4
JAAAH-38702