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Reichweite des „eigenen Grundbesitzes“ im Gewerbesteuerrecht
Anmerkungen zum Beschluss des Großen Senats vom 25.9.2018 - GrS 2/16
Nach dem Beschluss des Großen Senats vom ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Nach Ansicht des Großen Senats des BFH kann eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Der Große Senat des BFH hat nun zumindest in einem Punkt einen Schlussstrich unter eine langanhaltende Kontroverse gezogen und wieder einen größeren Anwendungsbereich für die erweiterte Grundstückskürzung eröffnet.
Mit Interesse bleibt der Ausgang weiterer vor dem BFH anhängiger Verfahren abzuwarten.
I. Einleitung
[i]Nürnberg, Großer Senat schafft Klarheit zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, NWB 16/2019 S. 1068 NWB RAAAH-11556 Steuerrechtliche Wertungen haben vielfach erhebliche Konsequenzen für die daraus folgende Steuerbelastun...