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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 261/13 EFG 2016 S. 708 Nr. 9

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2

Teilwertabschreibungen auf Fondsanteile bei Fonds, die zum Bilanzstichtag zu weniger als 50 % in börsennotierte Aktien investiert sind

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung.

  2. Bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

  3. Abgesehen von zu vernachlässigenden Kursverlusten i.H.v. 5 % (Bagatellgrenze) rechtfertigt grds. jede Minderung des Kurswertes die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.

  4. Diese Grundsätze gelten auch für Anteile an Aktienfonds, die nach ihren vertraglichen Bedingungen zumindest überwiegend in börsennotierte Aktien investieren.

  5. Bei festverzinslichen Wertpapieren berechtigt das Absinken des Kurswertes unter den Nominalwert i.d.R. keine Teilwertabschreibung.

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 687 Nr. 11
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2016 S. 519
DStZ 2016 S. 345 Nr. 10
EFG 2016 S. 708 Nr. 9
KoR 2016 S. 317 Nr. 6
NWB-EV 2016 S. 121 Nr. 4
StB 2016 S. 82 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2016 S. 317
JAAAF-68205

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 26.11.2015 - 6 K 261/13

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