BFH Beschluss v. - V B 203/05, V B 204/05

Instanzenzug: , 18 K 7343/02 AO

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist u.a. als Rechtsanwalt selbständig tätig. Seit Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit im Jahr 1994 —die dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) erst im Jahr 1997 bekannt wurde— hat er Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholt und laufend nicht oder verspätet abgegeben, so dass das FA gegen ihn bereits vielfach Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung (AO 1977) festgesetzt hat. Gegen diese Festsetzungen hat sich der Kläger wiederholt mit Klagen und Nichtzulassungsbeschwerden (vgl. Az. des Bundesfinanzhofs —BFH— V B 183/02, V B 37-39, 57/03) gewandt und auch eine Verfassungsbeschwerde erhoben, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen wurde (Beschluss vom 2 BvR 1028/05).

In den vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für das I. und II. Quartal 2002. Die Einsprüche und Klagen des Klägers blieben erfolglos, das Finanzgericht (FG) hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Nichtzulassungsbeschwerden.

II. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden haben keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH, noch hat der Kläger durchgreifende Mängel des finanzgerichtlichen Verfahrens dargelegt.

a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann zunächst nicht auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von § 152 AO 1977 gestützt werden. Der BFH hat mehrfach entschieden, dass § 152 AO 1977 auch angesichts der Regelung des § 233a AO 1977 verfassungskonform ist (vgl. etwa , BFH/NV 2005, 1215; s. auch Senatsbeschluss vom V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, zu den Verspätungszuschlägen für die Voranmeldungszeiträume Oktober und November 1999; I. bis IV. Quartal 2000, Juli bis Dezember 2001 des Klägers). Die Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde vom nicht zur Entscheidung angenommen. Wesentlich neue Argumente hat der Kläger nicht vorgetragen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auch eine Aussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren nicht geboten.

b) Ebenfalls geklärt ist durch den BFH, dass die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen auch dann besteht, wenn sie auf „null” lauten (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 829).

c) Soweit der Kläger (unter Ziffer 3 der Nichtzulassungsbeschwerde) die unzutreffende Anwendung von § 152 AO 1977 durch das FA bzw. das FG rügt, liegt hierin kein Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

d) Verfahrensmängel sind weder in der gebotenen Form dargelegt noch ersichtlich.

Fundstelle(n):
JAAAC-18564