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Isolierende Betrachtungsweise
I. Begriff
[i]Vorrang der Wertung des inländischen Sachverhalts bei der BesteuerungNach der abschließenden Aufzählung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte in § 49 Abs. 1 EStG statuiert dessen Absatz 2, dass im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht bleiben, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte i. S. des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten. Anders ausgedrückt kommt es für die Beurteilung, ob beschränkt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, allein und „isoliert betrachtet“ auf den im Inland verwirklichten Sachverhalt an. Im Ausland gegebene Umstände bleiben außer Betracht, wenn sie dazu führen würden, dass eine beschränkte Steuerpflicht zu verneinen wäre. Der inländische Sachverhalt geht also vor bei der Bestimmung der Einkunftsart nach § 49 Abs. 1 EStG.
II. Anwendungsbereich
Beispiel 1 zu Dividenden/gewerblichen Einkünften: Eine inländische Kapitalgesellschaft zahlt eine Dividende an einen im Ausland ansässigen, dort gewerblich tätigen Steuerpflichtigen, der keine Betriebsstätte im Inland unterhält. Da die Kapitalgesellschaft inländischer Schuldner ist, liegen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen ( § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG) vor.
Der [i]Bei Einbeziehung der ausländischen Umstände bestünde keine beschränkte Steuerpflicht – doch dies wird ausgeblendetim Ausland verwirklichte Sachverhalt – sprich die gewerbliche Tätigkei...