Die Verjährungfrist des Anspruch des Unternehmers gegen den Bauträger auf Anpassung des Werkvertrags durch Erhöhung der Vergütung um die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer, die der Bauträger in den Jahren 2011 bis 2013 gemäß § 13b UStG zu Unrecht an das Finanzamt entrichten musste, begann mit dem Schluß des Jahres 2013 zu laufen, da mit dem , höchstrichterlich geklärt war, dass der Unternehmer und nicht der Bauträger der Umsatzsteuerschuldner ist. Alle anspruchsbegründenden Umstände für das Anpassungsverlangen waren dem Unternehmer ab da bekannt.
Tatbestand
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LG Heilbronn , Urteil v. 18.12.2017 - Bi 6 O 344/17, 6 O 344/17