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Lexikon - Stand: 21.04.2015

Rückstellungen: Pensionsverpflichtungen: Bilanzierung dem Grunde nach und Bewertungsverfahren

Jürgen Pradl

Eine Übersichtsseite zu den Rückstellungen von A-Z finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Bilanzierung dem Grunde nach

Der Ansatz von Altersvorsorgeverpflichtungen in der Handelsbilanz richtet sich nach § 264 Abs. 1 und § 249 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 HGB. Demzufolge sind Altersvorsorgeverbindlichkeiten grundsätzlich als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu erfassen.

Für unmittelbare Pensionszusagen bleibt es auch nach den Neuregelungen des BilMoG bei der bisher schon geltenden Trennung zwischen Alt- und Neuzusagen.

  • Für Altzusagen (Erteilung vor dem ) und deren Erhöhungen hat der Gesetzgeber an dem bestehenden Passivierungswahlrecht festgehalten (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB).

  • Für Neuzusagen, die nach Einführung des BiRiLiG ab dem erteilt wurden, gilt weiterhin die Passivierungspflicht.

Für mittelbare Pensionsverpflichtungen bleibt es beim Passivierungswahlrecht gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB, obwohl dies in Fachkreisen heftig kritisiert wurde.

Für Pensionsverpflichtungen, für die handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht besteht, gilt ein Passivierungsverbot (, BStBl 2006 II S. 688 NWB ZAAAB-89779).

II. Besonderheiten zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen

1. Ausg...

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