Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückstellungen: Pensionsverpflichtungen: Bilanzierung dem Grunde nach und Bewertungsverfahren
Eine Übersichtsseite zu den Rückstellungen von A-Z finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Bilanzierung dem Grunde nach
Der Ansatz von Altersvorsorgeverpflichtungen in der Handelsbilanz richtet sich nach § 264 Abs. 1 und § 249 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 HGB. Demzufolge sind Altersvorsorgeverbindlichkeiten grundsätzlich als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu erfassen.
Für unmittelbare Pensionszusagen bleibt es auch nach den Neuregelungen des BilMoG bei der bisher schon geltenden Trennung zwischen Alt- und Neuzusagen.
Für Altzusagen (Erteilung vor dem ) und deren Erhöhungen hat der Gesetzgeber an dem bestehenden Passivierungswahlrecht festgehalten (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB).
Für Neuzusagen, die nach Einführung des BiRiLiG ab dem erteilt wurden, gilt weiterhin die Passivierungspflicht.
Für mittelbare Pensionsverpflichtungen bleibt es beim Passivierungswahlrecht gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB, obwohl dies in Fachkreisen heftig kritisiert wurde.
Für Pensionsverpflichtungen, für die handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht besteht, gilt ein Passivierungsverbot (, BStBl 2006 II S. 688 NWB ZAAAB-89779).