SenFin Berlin - III B - S 2253 - 1/2012 - 1

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien

Der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Hiervon ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit regelmäßig auszugehen.

Dieser vom BFH entwickelte Grundsatz gilt nur für die Vermietung von Wohnobjekten. Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien ist dagegen in jedem Einzelfall konkret festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt (hat), auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (vgl. , BStBl 2010 II S. 1038).

Den Steuerpflichtigen trifft im Zweifel die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige – will er seine Vermietungsabsicht belegen – zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten.

SenFin Berlin v. - III B - S 2253 - 1/2012 - 1

Fundstelle(n):
ESt-Kartei BE § 21 EStG Fach 1 Karte 1001
IAAAE-29045