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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei gesetzlicher Erbfolge – Muster

Catrin Geißler
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  • Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei gesetzlicher Erbfolge

Der Erbschein ist das Legitimationspapier des Erben zur Verfügung über den Nachlass. Dieses amtliche Zeugnis gibt Auskunft über die Person des Verstorbenen, dessen Erben (bei mehreren über deren Anteile) und evtl. Beschränkungen des Erben oder der Erbengemeinschaft. Für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Der Erbe bzw. die Erbin kann den Antrag jedoch auch im Wege der Rechtshilfe bei dem Nachlassgericht am Sitz seines Wohnortes stellen. Auch ist es möglich den Antrag bei einem Notar in Deutschland aufnehmen und beurkunden zu lassen.

Er wird auf Antrag des/der Erben erteilt. Er beinhaltet meist auch die zur Erlangung des Erbscheins notwendige eidesstattliche Versicherung. Der Antrag kann beim Nachlassgericht auch mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Diesem müssen sämtliche Nachweise sowie der Totenschein des Erblassers beigefügt werden.

Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben haben gegenüber dem Nachlassgericht das Verhältnis anzugeben, auf dem ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Ehegattenverhältnis, Güterstand) und dieses durch entsprechende Urkunden nachzuweisen. Folgende ggfs. erforderliche Unterlagen sind in beglaubigter Abschrift vorzulegen:

  • Sterbeurkunde des Erblassers

  • Heiratsurkunde des Erblassers, wenn er verheiratet war

  • Sterbeurkunden von nachverstorbenen Erben des Erblassers

  • Sterbeurkunden von vorverstorbenen Erben des Erblassers

  • Geburtsurkunde des Erblassers, wenn er keine Nachkommen hinterlassen hat oder diese vor- bzw. nachverstorben sind

  • ggfs. Heiratsurkunde der Eltern des Erblassers

  • ggfs. Sterbeurkunden der Eltern des Erblassers

  • ggfs. Geburts- und Sterbeurkunden der Geschwister des Erblassers

  • ggfs. Geburts- und Sterbeurkunden von Nachkommen der Geschwister des Erblassers

  • ggfs. Erbverzichtsverträge potentieller Miterben

Im Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ist die Angabe der Erbteile der Miterben nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller im Antrag auf die Angabe der Erbteile verzichten. Beim (gemeinschaftlichen) Teilerbschein bleibt die Angabe des Erbteils demgegenüber verpflichtend.

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