OFD Frankfurt am Main - S 7200 A - 223 - St 11

Umsatzsteuerliche Behandlung von Maßnahmen im Rahmen der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen (sog. „1-Euro-Jobs”)

Mit den „Hartz IV”-Gesetzen wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ab dem zu einer einheitlichen Leistung „Grundsicherung für Arbeitssuchende” zusammengefasst (Sozialgesetzbuch – SGB II. geändert durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl 2003 I S. 2954).

Zur Wiedereingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (= Arbeitslosengeld II – Empfängern) haben die Agentur für Arbeit (AA) oder die Arbeitsgemeinschaft (ARGE – Zusammenschluss einer AA und einer Kommune) u. a. die Möglichkeit. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu schaffen (sog. Zusatzjob oder „1-Euro-Job”).

Hierbei sollen sich die AA bzw. ARGE Einrichtungen Dritter, hier vor allem der Träger der freien Wohlfahrtspflege bzw. gemeinnütziger Organisationen und kommunaler Beschäftigungsgesellschaften, bedienen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben durchzuführen (§ 17 SGB II).

Die AA bzw. ARGE erstatten hierbei den Trägern der Zusatzjobs die Kosten, die für die Einrichtung und Durchführung von Zusatzjobs entstehen. Der Zusatzjobber erhält von der AA/ARGE eine Mehraufwandsentschädigung (in der Regel 1 bis 2 Euro pro geleistete Arbeitsstunde).

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Zahlungen im Zusammenhang mit Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen nach dem SGB II vertreten die Vertreter der obersten Behörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung:

1. Maßnahmepauschale für den Träger

Durch die Kostenerstattung sollen neben den Sach- und Personalkosten (Overheadkosten) auch die Kosten des Trägers der Zusatzjobs für die Qualifizierung, Anleitung und Betreuung der Hilfebedürftigen sowie für Versicherungen und Arbeitskleidung abgedeckt werden. Die Erstattung durch die AA oder ARGE kann auch in pauschalierte Form geschehen (sog. Fallpauschale).

Diese Maßnahmenkostenpauschale stellt einen echten Zuschuss an den Träger der Zusatzjobs dar. Ein individualisierter Leistungsempfänger ist nicht feststellbar.

2. Qualifizierungsleistungen, die Träger der Zusatzjobs erbringen

Qualifizierungsmaßnahmen, die von den Trägem der Zusatzjobs durchgeführt werden und bei denen das eigenunternehmerische Interesse des Trägers im Vordergrund steht, werden nicht als Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne angesehen.

Der Träger qualifiziert den Zusatzjobber nicht, um ihm gegenüber eine Leistung zu erbringen und dafür ein Entgelt (Kostenerstattung) zu erhalten, sondern um ihn in geeigneter Weise für Tätigkeiten einsetzen zu können. Die Qualifizierung würde der Träger auch durchführen, wenn er keine Kostenerstattung erhalten würde.

Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die der Träger von einem externen Weiterbildungsträger durchführen lässt und bei denen das eigenunternehmerische Interesse des Trägers im Vordergrund steht, liegen in der Regel keine Verträge zugunsten Dritter vor. Die von der AA/ARGE geleistete Zahlung an den Träger ist kein Entgelt für eine Leistung des Trägers an die AA/ARGE.

Umsatzsteuerrechtlich sind lediglich die Leistungen der externen Weiterbildungsträger an die Träger der Zusatzjobs zu beurteilen, bei denen die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze anzuwenden sind.

3. Mehraufwandsentschädigungen für die Teilnehmer

Die Mehraufwandsentschädigung wird von der AA/ARGE bewilligt und ist für den Zusatzjobber bestimmt. Sie wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt und kann entweder unmittelbar von der AA/ARGE zusammen mit dem Arbeitslosengeld II oder über den Träger des Zusatzjobs ausbezahlt werden.

Die von der AA/ARGE an den Zusatzjobber entweder direkt oder über den Träger der Arbeitsgelegenheit weitergereichte Mehraufwandsentschädigung ist ein echter, nicht steuerbarer Zuschuss. Beim Träger der Zusatzjobs handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer erbrachten Leistung und der Mehraufwandsentschädigung besteht nicht.

Die vorgenannten Grundsätze sind auch auf vergleichbare Fälle vor dem anzuwenden, in denen Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 189 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschaffen wurden.

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Fundstelle(n):
IAAAB-87903