OFD Münster

Steuerliche Behandlung des „Arbeitslosengeldes II”

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 2/2006

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II ersetzen seit dem die Leistungen „Arbeitslosenhilfe” und „Sozialhilfe”. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (sog. „Arbeitslosengeld II”) sind steuerfrei gemäß § 3 Nr. 2b EStG. § 3 Nr. 2b EStG wurde eingefügt durch Art. 33 Nr. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl 2003 I S. 2954.

Die Leistungen unterliegen (auch) nicht dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG, da sie in dem dortigen abschließenden Katalog nicht aufgeführt sind. In § 32b EStG ist lediglich allgemein „Arbeitslosengeld” als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistung genannt. Hierbei handelt es sich um das sog. „Arbeitslosengeld I” (lt. SGB III), das gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei gestellt wird.

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
IAAAB-75529