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OLG Celle Urteil v. - 6 U 51/23

Gesetze: BGB § 2307 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. An die Feststellung, der Erbe habe mit dem Pflichtteilsberechtigten, der mit einem Vermächtnis bedacht ist, durch schlüssiges Verhalten einen Verzicht auf den Zusatzpflichtteil nach § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbart, sind strenge Anforderungen zu stellen.

2. Aus § 2307 Abs. 1 BGB ergibt sich ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Verpflichtung des Pflichtteilsberechtigten, sich bei Annahme des Vermächtnisses vorzubehalten, den Zusatzpflichtteil noch geltend zu machen.

Fundstelle(n):
HAAAJ-72546

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OLG Celle, Urteil v. 29.07.2024 - 6 U 51/23

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