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FG Köln Urteil v. - 8 K 2418/22

Gesetze: UStG § 16 Abs. 2; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S. 1

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage; maßgebliche Zuordnungsentscheidung

Leitsatz

1. Der Stpfl. hat seine Entscheidung, die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in seiner eingereichten Umsatzsteuererklärung hinreichend dokumentiert. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist ein gewichtiges – und nach Auffassung des Senats auch ausreichendes Indiz – für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen. Dem steht nicht entgegen, dass der Stpfl. keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat.

2. Eine „zeitnahe” Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen erfolgt ist.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 41
DStRE 2024 S. 1321 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2024 S. 1836
UStB 2024 S. 138 Nr. 5
UStB 2024 S. 139 Nr. 5
HAAAJ-57396

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FG Köln, Urteil v. 07.11.2023 - 8 K 2418/22

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