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GKV-SPITZENVERBAND Rundschreiben v.

Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV in der vom 01.04.2022 an geltenden Fassung

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich die Art und den Umfang der Speicherung, die Datensätze und das Weitere zum Verfahren für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV.

Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.


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Inhaltsverzeichnis
1
Allgemeines
3
2
Angaben und Unterlagen
3
2.1
Unterlagen nach § 8 BVV
3
2.1.1
Art und Umfang der Speicherung
4
2.1.2
Voraussetzungen an die Unterlage bei Anforderung
4
2.1.3
Unterlagen mit Unterschriftserfordernis
5
2.2
Beitragsabrechnung nach § 9 BVV
6
3
Befreiung von der Führung elektronischer Unterlagen
6

1 Allgemeines

Aufgrund der Änderungen der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom (Artikel 25) sind die dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung zu stellenden Unterlagen in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen...

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