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Einkommensteuer / Verfahrensrecht | Fünftel-Regelung für Langzeitmodelle (BFH)
Bei Zahlungen aufgrund eines
Langzeitvergütungsmodelles handelt es sich um außerordentliche Einkünfte nach
§ 34 Abs.
2 Nr. 4 EStG. Eine Anrufungsauskunft gem.
§ 42e EStG
kann entsprechend
§ 207 Abs. 2
AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert
werden (Anschluss an
) (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Mit Führungskräften werden immer häufiger Langzeitvergütungsmodelle vereinbart. Auf neudeutsch: Long Term Incentive-Modelle. Bei diesen werden die Leistungen der Arbeitnehmer nicht nur für ein Jahr bewertet und entlohnt, sondern vielmehr über mehrere Jahre
Sachverhalt: Die Klägerin, eine AG, beantragte bei dem FA eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG. Sie bat um Bestätigung, dass Za...