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OLG München Beschluss v. - 33 U 4381/20

Gesetze: BGB § 1960; BGB § 662; BGB § 242

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zwischen dem Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben und einem gewerblichen Erbenermittler kommt ein Auftragsverhältnis nach den allgemeinen Grundsätzen nur zustande, wenn ein eindeutiger Rechtsbindungswillen zweifelsfrei feststellbar ist (Anschluss an OLG Düsseldorf BeckRs 2014, 10140).

2. Bestehen zwischen dem Nachlasspfleger und dem Erbenermittler keine vertraglichen Beziehungen, besteht grundsätzlich auch kein auf den Grundsätzen von Treu und Glauben basierender Auskunfts- und Herausgabeanspruch.

Fundstelle(n):
NWB-EV 2021 S. 104 Nr. 3
HAAAH-71379

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OLG München, Beschluss v. 05.10.2020 - 33 U 4381/20

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