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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2970/15 F

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 Nr. 5; HGB § 266 Abs. 3 C. Nr. 3

Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare

Leitsatz

  1. Ein Rechnungsabgrenzungsposten, der auf einer Schätzung der Dauer der zu erbringenden Gegenleistung beruht, kann nur anerkannt werden, wenn die Schätzung aufgrund allgemeingültiger Maßstäbe erfolgt und sich damit hinreichend sicher bestimmen lässt, in welchem Umfang die bereits erhaltenen Honorare Gegenleistung für noch zu erbringende, zeitraumbezogene Leistungen sind.

  2. Mangels derartiger allgemeingültiger Maßstäbe können für ratierlich gezahlte Projektentwicklungshonorare für individuell gestaltete Bauvorhaben, bei denen die Leistungsverpflichtung des Projektentwicklers erst mit der Vermarktung des Projekts durch Vermietung oder Verkauf und der Beseitigung der bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit festgestellten Mängel endet, keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2098 Nr. 38
BBK-Kurznachricht Nr. 19/2020 S. 910
DB 2020 S. 15 Nr. 37
DStR 2021 S. 6 Nr. 13
DStRE 2021 S. 452 Nr. 8
EStB 2021 S. 43 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2020 S. 807
HAAAH-57953

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 14.07.2020 - 10 K 2970/15 F

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