Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischter Nutzung
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des BFH entschieden ( NWB UAAAF-48793, DStR 2016 S. 210 = Kurzinfo StuB 2016 S. 116 NWB JAAAF-49439).
Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das JStG 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). S. 194
Diese Abzugseinschränkung gilt nicht nur für Gewinn-, sondern auch für Überschuss...