Wechsel vom Minderheits- zum Mehrheitsgesellschafter
Leitsatz
1) Bei der Neubewertung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG aufgrund Wechsels vom Minderheits- zum Mehrheitsgesellschafter
unter Zugrundelegung einer Inanspruchnahme mit der Vollendung des 65. Lebensjahres kann die bisher gebildete Pensionsrückstellung
fortgeführt werden.
2) Weitere Zuführungen zur Pensionsrückstellung können jedoch erst dann berücksichtigt werden, wenn der sich aufgrund der
Neuberechnung ergebende Betrag den "eingefrorenen" Betrag übersteigen würde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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