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Die Grenzen der Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen
Kann ein gemeinschaftliches Testament nach dem ersten Erbfall noch geändert werden?
Das gemeinschaftliche Testament weist zwei Besonderheiten auf: Es kann nur von Ehegatten (zur entsprechenden Geltung für Lebenspartner s. § 10 Abs. 4 LPartG) errichtet werden und es ermöglicht letztwillige Verfügungen mit bindender Wirkung. Das sind die sog. wechselbezüglichen Verfügungen. Das Rechtsinstitut der wechselbezüglichen Verfügung beruht auf der Erwägung, dass in einem gemeinschaftlichen Testament ein Ehegatte bisweilen seine Verfügungen im Hinblick darauf trifft, dass der andere Ehegatte in gleicher oder jedenfalls in einer bestimmten Weise testiert. Dieser innere Zusammenhang der Verfügungen oder – wie der historische Gesetzgeber sagte – „Zusammenhang des Motivs” (Prot. V S. 451) rechtfertigt es, den längerlebenden Ehegatten nach dem Ableben des Erstversterbenden an seine Verfügung zu binden. Doch was geschieht, wenn sich die Verhältnisse nach dem Ableben des Erstversterbenden ändern? Kann die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen nachträglich entfallen oder beseitigt werden?
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Ausgangspunkt
1. Begriff der Wechselbezüglichkeit
[i]Prüfung der Wechselbezüglichkeit für jede einzelne VerfügungWechselbezüglich sind Verfügungen eines gemeinsc...