Oberfinanzdirektion Düsseldorf

Begriff der „Verwendung” der IdNr. zur abweichenden Bestimmung des Leistungsorts

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 18/2005

In bestimmten Fällen kann der Ort einer sonstigen Leistung verlagert werden, wenn der Leistungsempfänger (Auftraggeber) gegenüber dem Leistenden eine USt-IdNr. verwendet hat.

In A 42c Abs. 3 UStR 2005 hat die Finanzverwaltung nunmehr klargestellt, wie der Begriff der „Verwendung” auszulegen ist. Insbesondere verlangt das Tatbestandsmerkmal der „Verwendung der USt-IdNr.” ein positives Tun des Leistungsempfängers. Mithin reicht das bloße formularmäßige Aufführen der USt-IdNr. in Briefköpfen oder Gutschriften nicht aus, um von einer Verwendung der USt-IdNr. zwecks Verlagerung des Leistungsorts auszugehen. Die zur innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ergangene Anweisung des A 42c Abs. 3 UStR 2005 ist sinngemäß auch auf die weiteren Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsorts und seiner Verlagerung unter Verwendung der USt-IdNr. anzuwenden (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 2 und Nr. 4 Satz 2, § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 UStG).

Das BMF hat in mehreren Stellungnahmen beispielhaft darauf hingewiesen, bei welchen Fallgestaltungen man u. a. von der Verwendung der USt-IdNr. ausgehen kann:

  • Bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Kunden kann zusammen mit der für diesen Zweck erfragten USt-IdNr. zusätzlich die Erklärung des Kunden aufgenommen werden, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen Einzelaufträgen verwendet werden solle, sofern nicht im Einzelfall eine ausdrückliche abweichende Erklärung ergehe.

  • Beim mündlichen (z. B. telefonischen) Abschluss eines Auftrags kann die Erklärung über die Verwendung der USt-IdNr. durch den Kunden abgegeben werden und in einer (Telefon-)Notiz festgehalten werden.

  • Bei einer Abrechnung mittels Gutschrift soll statt eines formularmäßigen Vordrucks die verwendete USt-IdNr. – wie die übrigen Positionen der Gutschrift auch – im Einzelfall gesondert aufgeführt werden.

Es bleibt weiterhin unschädlich, im Einzelfall eine USt-IdNr. nachträglich zu verwenden oder durch eine andere zu ersetzen.

Oberfinanzdirektion Düsseldorf v.

Fundstelle(n):
HAAAB-61236