Begriff der „Verwendung” der IdNr. zur abweichenden Bestimmung des Leistungsorts
Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 18/2005
In bestimmten Fällen kann der Ort einer sonstigen Leistung verlagert werden, wenn der Leistungsempfänger (Auftraggeber) gegenüber dem Leistenden eine USt-IdNr. verwendet hat.
In A 42c Abs. 3 UStR 2005 hat die Finanzverwaltung nunmehr klargestellt, wie der Begriff der „Verwendung” auszulegen ist. Insbesondere verlangt das Tatbestandsmerkmal der „Verwendung der USt-IdNr.” ein positives Tun des Leistungsempfängers. Mithin reicht das bloße formularmäßige Aufführen der USt-IdNr. in Briefköpfen oder Gutschriften nicht aus, um von einer Verwendung der USt-IdNr. zwecks Verlagerung des Leistungsorts auszugehen. Die zur innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ergangene Anweisung des A 42c Abs. 3 UStR 2005 ist sinngemäß auch auf die weiteren Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsorts und seiner Verlagerung unter Verwendung der USt-IdNr. anzuwenden (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 2 und Nr. 4 Satz 2, § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 UStG).
Das BMF hat in mehreren Stellungnahmen beispielhaft darauf hingewiesen, bei welchen Fallgestaltungen man u. a. von der Verwendung der USt-IdNr. ausgehen kann:
Bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Kunden kann zusammen mit der für diesen Zweck erfragten USt-IdNr. zusätzlich die Erklärung des Kunden aufgenommen werden, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen Einzelaufträgen verwendet werden solle, sofern nicht im Einzelfall eine ausdrückliche abweichende Erklärung ergehe.
Beim mündlichen (z. B. telefonischen) Abschluss eines Auftrags kann die Erklärung über die Verwendung der USt-IdNr. durch den Kunden abgegeben werden und in einer (Telefon-)Notiz festgehalten werden.
Bei einer Abrechnung mittels Gutschrift soll statt eines formularmäßigen Vordrucks die verwendete USt-IdNr. – wie die übrigen Positionen der Gutschrift auch – im Einzelfall gesondert aufgeführt werden.
Es bleibt weiterhin unschädlich, im Einzelfall eine USt-IdNr. nachträglich zu verwenden oder durch eine andere zu ersetzen.
Oberfinanzdirektion
Düsseldorf v.
Fundstelle(n):
HAAAB-61236