Gewinnerzielungsabsicht eines beratenden Betriebswirts bei Verlusten in der Anlaufphase des Betriebs
Leitsatz
1. Bei der Tätigkeit als Unternehmensberaters, der einen Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausübt, darin bereits
vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer jahrelang tätig gewesen ist und verschiedene berufliche Qualifikationen
gesammelt, mithin eine Expertise mitgebracht hat, und dessen Betriebskonzept belastbar und jedenfalls dem Grunde nach geeignet
ist, zukünftig Gewinne zu erwirtschaften, kann eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht während einer fünfjährigen Anlaufphase
der Tätigkeit nicht angenommen werden.
2. Allein die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten in der Anlaufphase eines Betriebs mit anderen positiven Einkünften
(hier: der Ehefrau des Stpfl.) lässt nicht den Schluss zu, dass eine Tätigkeit aufgrund persönlicher Neigungen oder Gründe
ausgeübt wird, soweit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Verluste aus persönlichen Beweggründe hingenommen worden
sind, und angesichts der Gesamtumstände des Falls (hier: belastbares Betriebskonzept der Tätigkeit als Berater und Dozent;
Anfall echter und nicht rein kalkulatorischer Kosten; Wettbewerbs- bzw. Kontaktverbot im Zusammenhang mit früherer Angestelltentätigkeit)
gerade nicht festgestellt werden kann, dass der Betrieb in den Streitjahren von vornherein nicht in der Lage gewesen ist,
nachhaltig Gewinne zu erzielen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 23/2023 S. 1036 DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 25 DStRE 2024 S. 918 Nr. 15 GAAAJ-51566
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