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LAG Baden-Württemberg Urteil v. - 17 Sa 11/18

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung vom 23. Oktober 2017 zum 30. April 2018, über einen darauf bezogenen Auflösungsantrag der Beklagten, über den Anspruch auf Entfernung von zwei Abmahnungen vom 31. März 2017 und 24. Mai 2017, über das Recht auf Einsichtnahme in die BPO-Akte sowie im Wege der Anschlussberufung über einen Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2169 Nr. 39
DStR 2019 S. 12 Nr. 19
GAAAH-39124

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LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.12.2018 - 17 Sa 11/18

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