Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKWs
Leitsatz
1) Der für die Anschaffung eines Fahrzeugs gebildete Investitionsabzugsbetrag i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG ist nach § 7g
Abs. 4 EStG rückgängig zu machen, wenn der Stpfl. nicht nachweisen kann, dass er das angeschaffte Fahrzeug ausschließlich
oder fast ausschließlich betrieblich genutzt hat. Eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung erfordert bei einem Fahrzeug
eine Nutzung für betriebliche Fahrten zu mindestens 90 %.
2) Bei einem PKW kann der Umfang der betrieblichen Nutzung im Regelfall durch das Führen und die Vorlage eines Fahrtenbuches
nachgewiesen werden. Die mit einem Computerprogramm erstellte Auflistung der betrieblichen Fahrten erfüllt jedoch nicht die
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes, zeitnah und in geschlossener Form zu führendes Fahrtenbuch.
3) Ungeachtet der offenen Frage, ob der Nachweis der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines
Fahrzeugs auch auf andere Weise als durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden kann, eignen sich hierzu jedenfalls
nicht Einzelauflistungen, aus denen sich keine Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume ergeben und die zudem nachträglich
anhand von Terminkalendereinträgen erstellt wurden.
4) Der Umstand, dass dem Stpfl. für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben, kann lediglich den für
die Privatnutzung eines Fahrzeugs bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern, nicht aber einen Nachweis für den Umfang betrieblicher
Fahrten ersetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2019 S. 1053 DStR 2019 S. 6 Nr. 45 DStRE 2019 S. 1442 Nr. 23 DStZ 2019 S. 593 Nr. 17 EFG 2019 S. 1535 Nr. 18 EStB 2020 S. 29 Nr. 1 GStB 2020 S. 23 Nr. 1 KÖSDI 2019 S. 21506 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2019 S. 2763 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2019 S. 834 GAAAH-30732
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.