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StuB Nr. 15 vom Seite 569

Aktuelles zu den Rücknahme- und Entsorgungspflichten nach dem ElektroG

Zugleich Besprechung des

WP/StB Prof. Dr. Peter Oser, StB Dr. Katharina Philippsen und WP/StB Dr. Holger Wirtz

Durch das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)“ vom wurden Hersteller erstmals gesetzlich zur kostenlosen Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten privater Haushalte und anderer Nutzer (im Folgenden nur: Elektro(alt)geräte) verpflichtet. Im Jahr 2015 wurden die Rücknahmepflichten auch auf Vertreiber von Elektrogeräten erstreckt. Eine aktuelle Änderung des ElektroG beschränkt die Rücknahmepflicht der Vertreiber auf die Rücknahme von fünf Geräten pro Geräteart und führt einen neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand ins ElektroG ein, durch den Gesetzesverstöße mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden können. Schließlich hat der BFH mit seinem Urteil vom erstmals den Zeitpunkt, ab dem Rückstellungen für die Pflicht zur Rücknahme und Entsorgung von Elektroaltgeräten gebildet werden dürfen, konkretisiert.

Kernfragen
  • Welche Rücknahme- und Entsorgungspflichten bestehen für Hersteller oder Vertreiber von Elektrogeräten?

  • Sind für die Pflichten nach dem ElektroG Rückstellungen zu bilden?

  • Welche Konkretisierungen bringt die Änderung des ElektroG?

I. Rechtslage ab August 2005

1. Pflichten für Hersteller nach dem ElektroG

[i]Hänsch, Rückstellungen: Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, Lexikon NWB CAAAC-89467 Hoffmann/Lüdenbac...

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