Eintragung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil
Leitsatz
1. Der Antrag auf Eintragung der Belastung eines Kommanditanteils mit einem Nießbrauch ist zurückzuweisen, da es sich bei der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil weder um eine eintragungspflichtige noch um eine kraft Gesetzes eintragungsfähige Tatsache handelt.
2. Nur in begrenztem Rahmen können durch Auslegung gesetzlicher Vorschriften, durch Analogie oder richterliche Rechtsfortbildung bestimmte Tatsachen auch ohne gesetzliche Normierung als eintragungsfähig angesehen werden, wenn den eine gesetzlich nicht normierte Eintragungsfähigkeit begründenden Umständen im Einzelfall eine derartige Bedeutung zukommt, dass die Gefahr der Überfrachtung des Handelsregisters zurückzutreten hat.
3. Im Hinblick auf die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft besteht grundsätzlich keine gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsbefugnis des Nießbrauchers, so dass das Stimmrecht - vorbehaltlich möglicher abweichender Vereinbarungen und anders als bei einem Testamentsvollstrecker - grundsätzlich ausschließlich dem Gesellschafter zusteht.
4. Die Haftung als Kommanditist ist an die Gesellschafterstellung gebunden, so dass den Nießbraucher an einem Kommanditanteil keine persönliche Haftung trifft.
Fundstelle(n): DB 2016 S. 2538 Nr. 43 DStR 2016 S. 2000 Nr. 34 GmbHR 2016 S. 1267 Nr. 23 WM 2017 S. 1062 Nr. 22 ZIP 2016 S. 1675 Nr. 35 ZIP 2016 S. 66 Nr. 34 GAAAF-85349
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Online-Dokument
OLG München, Beschluss v. 08.08.2016 - 31 Wx 204/16
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