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NWB Nr. 44 vom Seite 3267

4. Geldwäscherichtlinie verabschiedet – Zu erwartende Änderungen für Steuerberater

Verschärfungen der Sorgfaltspflichten

Alexander Hamminger

[i] www.eur-lex. europa.eu Das Europäische Parlament hat am die 4. Geldwäscherichtlinie verabschiedet (Richtlinie (EU) 2015/849, ABl EU L 141/73). Da für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte bereits heute nach dem Geldwäschegesetz bestimmte Sorgfaltspflichten gelten, werden die Änderungen zu Verschärfungen der Sorgfaltspflichten führen. Die Richtlinie ist nach Inkrafttreten am von den Mitgliedstaaten bis zum umzusetzen (in Deutschland durch Änderung des Geldwäschegesetzes). Der nachfolgende Beitrag gibt einen ersten Überblick über die für Steuerberater zu erwartenden Änderungen.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Hintergrund der 4. Geldwäscherichtlinie

Die Geldwäsche richtet sich gegen die Verwendung von Geldern, die aus Straftaten stammen. Dabei geht es neben den Verhinderungen der Geldwäsche auch um die Methoden, die im Rahmen der Geldwäsche angewendet werden, und die Identifizierung der in die Geldwäsche einbezogenen Personen.

[i]Ziel: Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungDie 4. Geldwäscherichtlinie dient dem Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer als bisher bekämpfen zu können. Dazu sollen die hinsichtlich der Geldwäsche geltenden Regelunge...

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