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Der „fair value-Vorbehalt” nach MicroBilG
Eine Bestandsaufnahme
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des MicroBilG Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften im Bereich der Rechnungslegung geschaffen . Im nachfolgenden Beitrag ist der sog. fair value-Vorbehalt Gegenstand der Analyse. Mit § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB ist ein für Kleinstkapitalgesellschaften geltendes Verbot im deutschen Handelsrecht verankert worden. Dieses untersagt den in Rede stehenden Unternehmen bei Inanspruchnahme einer der für Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehenen Erleichterungen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Einerseits wird die europarechtliche Legitimation und nationale Ausgestaltung dieses Verbots sowie die gesetzgeberische Intention thematisiert. Andererseits werden weitere Anwendungsfelder der fair value-Bilanzierung beleuchtet, die der Gesetzgeber im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB offensichtlich unbeachtet ließ.
Welche Voraussetzungen gelten für die Zeitwertbilanzierung von Kleinstkapitalgesellschaften nach der Micro-Richtlinie?
Was war die gesetzgeberische Intention des fair value-Vorbehalts?
Worin besteht vonseiten des Gesetzgebers noch Nachbesserungsbedarf?