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Umsatzsteuer | Aufteilung eines Gesamtkaufpreises
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der „einfachstmöglichen” Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen (Bezug: § 10 Abs. 1 UStG; § 69 FGO).
Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises ist umsatzsteuerrechtlich gerade dann von erheblicher Bedeutung, wenn die im Gesamtkaufpreis enthaltenen LeisS. 394tungen bzw. Lieferungen teils dem ermäßigten und teils dem Regelsteuersatz unterliegen. Im entschiedenen Fall bietet der Franchisenehmer einer Fast-Food-Kette durch seine Schnellrestaurants sog. Sparmenüs bestehend aus Speisen und einem Getränk an. ...