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StuB Nr. 5 vom Seite 189

Abgrenzung Barlohn – geldwerter Vorteil

Dipl.-Finw. StB Michael Seifert

Der BFH hat in mehreren Urteilen vom – VI R 21/09 NWB XAAAD-61015, VI R27/09 NWB HAAAD-61016 (DStR 2011 S. 260 = Kurzinfo StuB 2011 S. 152), VI R 41/10 NWB RAAAD-61017 (DB 2011 S. 331 = Kurzinfo StuB 2011 S. 153) zur Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachzuwendung Stellung genommen. Diese Unterscheidung ist insbesondere in folgenden Fällen bedeutsam:

Mit dem Marktpreis zu bewertende Sachzuwendungen bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Stpfl. gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Für Geldleistungen gilt diese 44 €-Grenze nicht.

Nicht lohnsteuerbare Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 €, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persön S. 190lichen Ereignisses zugewendet werden (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2011). Für Geldleistungen gilt diese 40 €-Grenze nicht. Der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG unterliegen Sachzuwendungen, nicht aber Geldleistungen.

Der BFH hat mit seinen Urteilen vom neue Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn aufgestellt. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich danach nach dem Rechtsgrund des Zuflusses. Maßgeblich ist, we...

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